Der Gesetzgeber hat Lohnsteuerhilfevereine in §13 Steuerberatungsgesetz (StBerG) als Selbsthilfeeinrichtungen von Arbeitnehmern für Arbeitnehmer zur Hilfeleistung in Lohnsteuersachen und bestimmten Einkommensteuerveranlagungsfällen definiert. Die Oberfinanzdirektion (Aufsichtsbehörde) führt die Aufsicht über die Lohnsteuerhilfevereine, die ihren Sitz im Oberfinanzbezirk haben (§27 Abs.1 StBerG).
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